LG Kassel contra VW – keine Anrechnung einer Nutzungsentschädigung

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Das LG Kassel verurteilte VW auf Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwiedriger Schädigung am 4.9.2019, 8 O 2320/18. VW muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Besonderheit war, dass das LG Kassel entschied, dass Volkswagen keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen darf.

Außerdem hat das LG Kassel der Klägerin eine Verzinsung des Kaufpreises in Höhe von 4% ab Kaufpreiszahlung und nicht erst seit Klageerhebung zugesprochen. 

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de