VW hat in unserem Verfahren vor dem LG Münster verzichtet gegen das Urteil vom 26.6.2019, 08 O 463/18 Berufung einzulegen. Dies verwundert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Richterin dem Kläger aufgrund von einer höher anzusetzenden zu erwartenden Gesamtlaufleistung mehr zugesprochen hatte, als wir beantragt hatten.
Somit ist auch diese Urteil gegen VW nunmehr rechtskräftig.