Aufgrund zahlreicher Nachfragen und Verunsicherung unter den vom VW-Abgasskandal Betroffenen sehe ich Bedarf bei der Aufklärung, wann welche Ansprüche verjähren.
Aktuell liest man bei einigen Kollegen „Achtung Verjährung droht“ oder Ähnliches. Hier ist immer die Rede vom 31.12.2017, bis wann spätestens Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Zutreffend ist, dass VW selber „großzügig“ bis zum 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung bzgl. Gewährleistungsansprüchen der Kunden verzichtet hat. Unter die Gewährleistungsansprüche fallen Nachbesserung (Neulieferung), Minderung und Rücktritt, also die Ansprüche aus dem Kaufrecht.
Da die meisten Händler jedoch keine Niederlassungen sind und somit absolut selbständig (in der Regel GmbH), haben sich die Mehrzahl der Händler der „großzügigen“ Aussage von VW hinsichtlich des Verjährungsverzichts natürlich nicht angeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche aus dem Kaufrecht gegen den Vertragpartner (Händler) ohnehin schon verjährt sind. Bei Neuwagen beträgt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche 2 Jahre ab Übergabe, bei Gebrauchtwagen sogar nur 1 Jahr.
Sollte also ein Händler dem Beispiel von VW gefolgt sein und mitgeteilt haben, dass er ebenfalls bis zum 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dann kann der betroffenen Kunde tatsächlich noch bis zum 31.12.2017 (bei Gericht!!!) kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Erfahrung zeigt aber, dass kaum ein Händler auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Warum auch – er schadet sich damit ja selbst.
Neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten gibt es aber noch den Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen VW direkt, den erstmalig das LG Hildesheim im Januar 2017 (3 O 139/16) bejaht hat. Dieser Argumentation folgen derweil sehr viele Gerichte. Dieser Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, nach Bekanntwerden (VW-Abgasskandal September 2015), mithin zum 31.12.2018.
Es bleibt also noch 1 Jahr Zeit sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Laufleistung zu erhalten.
Hier können Sie Ihren aktuellen Fahrzeugwert, die Nutzungsentschädigung und den Preis/km berechnen: