Bislang gingen die Landgerichte meist davon aus, dass die Ansprüche der vom VW-Abgasskandal Betroffenen mit dem 31.12.2018 verjährt sind.
Aufgrund des richtungsweisenden Hinweises des OLG Oldenburg vom 08.05.2019, 5 U 151/18, zu den von VW selbst ernannten „Kauf-nach-Kenntnis-Fällen“, also dem Kauf nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals (September 2015), sind die Schadenersatzansprüche der Betroffenen aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB gegen VW hinsichtlich des Motortyps EA189 noch nicht zwingend nach dem 31.12.2018 verjährt.
Das OLG Oldenburg teilte mit, dass genau zu hinterfragen sei, wer wem was wann mit welcher Konsequenz mitgeteilt haben soll, was zu einer vollständigen und richtigen Aufklärung des Klägers über die Betroffenheit seines individuellen Fahrzeugs vom Abgasskandal, der Verfügbarkeit und Wirkung eines Softwareupdates und dessen Folgen geführt haben soll.
Haben auch Sie einen vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals (September 2015) erworben, ohne zu wissen, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und bislang keine Ansprüche geltend gemacht, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.
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