Update zur Verjährung

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Bislang gingen die Landgerichte meist davon aus, dass die Ansprüche der vom VW-Abgasskandal Betroffenen mit dem 31.12.2018 verjährt sind.

Aufgrund des richtungsweisenden Hinweises des OLG Oldenburg vom 08.05.2019, 5 U 151/18, zu den von VW selbst ernannten „Kauf-nach-Kenntnis-Fällen“, also dem Kauf nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals (September 2015), sind die Schadenersatzansprüche der Betroffenen aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB gegen VW hinsichtlich des Motortyps EA189 noch nicht zwingend nach dem 31.12.2018 verjährt.

Das OLG Oldenburg teilte mit, dass genau zu hinterfragen sei, wer wem was wann mit welcher Konsequenz mitgeteilt haben soll, was zu einer vollständigen und richtigen Aufklärung des Klägers über die Betroffenheit seines individuellen Fahrzeugs vom Abgasskandal, der Verfügbarkeit und Wirkung eines Softwareupdates und dessen Folgen geführt haben soll.

Haben auch Sie einen vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals (September 2015) erworben, ohne zu wissen, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und bislang keine Ansprüche geltend gemacht, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.

Wir sind eine der erfolgreichsten Kanzleien im VW-Abgasskandal (98% gewonnene Prozesse) und helfen Betroffenen deutschlandweit. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihren vom VW-Abgasskandal betroffen Diesel (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW) gegen Erstattung des Kaufpreises, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für Ihre Laufleistung, zurück zu geben. Die Erstberatung (auch telefonisch) bieten wir Ihnen kostenlos an.

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Email: info@juengst-kahlen.de

Tel.: 0461 97 88 78 18

Fax.: 0461 97 88 78 28

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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