OLG Stuttgart contra VW

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Auch das OLG Stuttgart reiht sich nun in die Reihe von Gerichten ein, die feststellen, dass VW seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Mit Urteil vom 24.9.2019, 10 U 11/19 bestätigte das OLG Stuttgart die Entscheidung der Vorinstanz, die einer VW-Kundin Schadensersatz zugesprochen hatte.

Das OLG Stuttgart führte aus, dass der Klägerin bereits durch den Vertragsabschluss ein Schaden entstanden sei, da die Eigenschaften nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen hätten. Die Nutzung des Fahrzeugs sei aufgrund der unterlaufenen Voraussetzungen für die Typengenehmigung gefährdet gewesen, da eine Rücknahme der Zulassung gedroht habe. 

Das später durchgeführte Software-Update habe daran auch nichts geändert, heißt es im Urteil. Die Klägerin könne trotzdem nicht nachhaltig darauf vertrauen, dass die Nutzung ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr nunmehr gesichert sei, zudem seien Langzeitwirkungen des Updates für Motor und Fahrzeug „noch gar nicht absehbar“.

Hinsichtlich der Zurechenbarkeit fand das OLG Stuttgart klare Worte. Es widerspreche „jeder Lebenswahrscheinlichkeit“, dass die VW-Führung in eine derart riskante Unternehmensstrategie, die zudem auch erhebliche Haftungsrisiken berge, nicht eingeweiht gewesen sei. Aus diesem Grund treffe VW jedenfalls die sekundäre Darlegungslast, dass der Vorstand tatsächlich nicht von diesen Umständen gewusst habe. Von dieser Darlegungslast sei der Konzern im Prozess aber nicht ausreichend nachgekommen, sondern habe sich auf schlichtes Bestreiten beschränkt, was nicht genüge.

Das OLG Stuttgart nimmt einen Abzug als Nutzungsentschädigung vor.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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