Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 16.12.2021, Az. 6 U 12/21 die Berufung von VW zurückgewiesen und VW zu Schadenersatz verurteilt.
Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Kiel, in welchem VW zu deliktischen Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen vorssätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt wurde. Darüber hinaus stellte das LG Kiel fest, dass sich VW im Annahmeverzug befunden hatte und verurteilte VW ferner zu Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers.
VW wandte sich mit der Berufung an das OLG Schleswig, wobei VW diese nur gegen die Höhe des Schadenersatzes wegen von uns eingepreisten Zubehörs (Standheizung), den Annahmeverzug und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtete.
Die Kosten der Standheizung wurden von uns zunächst auf den Kaufpreis aufgeschlagen und dann die Nutzungsnetschädigung mit diesem Wert nach der Formel des BGH errechnet. Hieran hatte das OLG Schleswig nichts auszusetzen.
Auch bestätigte das OLG Schleswig den Annahmeverzug von VW, da wir das Fahrzeug im außergerichtlichen Schreiben (20.05.2020) bereits so angeboten hatten, wie es geschuldet wurde.
Auch sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von VW zu tragen, so das OLG Schleswig. Diese waren wegen der Nutzungsentschädigung um einen kleinen Betrag zu reduzieren.