Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 31.08.2021, Az. 7 U 187/20 die Berufung von VW zurückgesiesen und VW zu Schadenersatz verurteilt.
Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Kiel, in welchem VW, wie üblich, zunächst hinsichtlich des deliktischen Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen vorssätzlicher sittenwidriger Schädigung, die Einrede der Verjährung gerügt hatte. Nachdem das LG Kiel in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zustehen würde und dieser nicht verjährt sei, lies VW mit dem gewährten Schriftsatznachlass die Einrede der Verjährung fallen. Folglich verurteilte das LG Kiel VW zu Schadensersatz und VW legte Berufung zum OLG Schleswig ein. In dem Berufungsverfahren erhob VW dann wieder die Einrede der Verjährung.
Das OLG Schleswig stellte recht deutlich fest, dass dieses Vorgehen als unzulässige Rechtsausübung zu werten war.
So stellte das OLG zutreffend fest, dass es der „Verteidigungsstrategie“ von VW entsprochen habe, durch das „Fallenlassen der Verjährungseinrede“ möglichst gerichtliche Entscheidungen zu § 852 BGB im Zusammenhang mit dem VW Dieselskandal zu vermeiden.
Das OLG Schleswig stellte darüber hinaus auch ergänzend klar, dass ein Anspruch des Klägers in der gleichen Höhe auch ohnehin aus § 852 BGB folgen würde, was jedenfalls bei einem Neuwagenkauf gelte. Selbst falls man die Verjährungseinrede für durchgreiflich erachten wollte, haftet VW dennoch auf Schadensersatz. Dann zwar nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, sondern wegen des Restschadenersatzanspruchs aus § 852 BGB, welcher einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.