OLG Düsseldorf holt amtliche Auskunft bzgl. VW EA288 ein

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Das OLG Düsseldorf hat inm dem Verfahren Az. I-17 U 365/20 einen Beweisbeschluss verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an das KBA.

Es soll damit vorrangig geklärt werden, weshalb das KBA bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Golf VII 2.0 mit dem Motortyp EA-288 und der Abgasnorm Euro 6 entschieden hat, dass dieses Fahrzeug nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, obwohl das Fahrzeug bei allen Prüfzyklen außer dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ kalt) den gesetzlichen Grenzwert überschritten hat. Im Falle des RDE-Werts, also des Emissionsausstoßes im Straßenverkehr unter realen Umweltbedingungen, wird der gesetzliche Grenzwert sogar um das 3,6-fache überschritten.

In dem Beweisbeschluss wirft das OLG Düsseldorf weitere relevante Fragen auf:

Welche Funktion hat die in dem Fahrzeug programmierte Fahrkurvenerkennung (Zykluserkennung), die die Beklagte dem KBA im Oktober 2015 offengelegt hat?

Ist die Fahrkurvenerkennung bei den im Rahmen der Untersuchungskommission „Volkswagen“ durchgeführten Tests des genannten Golf VII zeitweise deaktiviert worden? Wenn ja, wie hat sich dies auf die Einhaltung des NOX-Grenzwerts ausgewirkt?

Verfügt das KBA über Erkenntnisse und wenn ja, welche, weshalb die Beklagte bei Gebrauchtwagen mit dem Motor EA288, die vor der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 produziert wurden, zunächst die Fahrkurvenerkennung nicht entfernen lassen wollte, diese Entscheidung im Juli 2016 jedoch revidiert hat?

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
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