Das OLG Schleswig hat das vorangegangene Urteil des LG Lübeck aufgehoben und die Sache an das LG Lübeck zurückverwiesen (1 U 94/20).
Das LG Lübeck habe die klägerischen Ausführungen nicht hinreichend berücksichtigt. Hier sei gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.