Das OLG München stellte in mit Urteil (AZ.: 24 U 797/19) die „vorsätzliche sittenwidrige“ Schädigung fest und verurteilte VW zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.
Die eingebaute Abschalteinrichtung sei eine „konkludente Täuschung“, unzulässig und widerspreche der europäischen Typengenehmigung. Die besagte Software erkenne, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im normalen Fahrbetrieb. Im Prüfzyklus werde der Ausstoß von Stickoxiden verringert. Diese Abschalteinrichtung, so das OLG München, sei bereits vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 als Mangel erkannt worden.
Das OLG München geht auch davon aus, dass zumindest Teile des VW-Vorstands in die Entscheidung, die Täuschungssoftware einzubauen, involviert gewesen sein müssen.