Das OLG Köln hat am 20.12.2017 in einem Hinweisbeschluss, Az. 18 U 112/17, auf ein stattgebendes Urteil des LG Aachen, Az. 8 O 12/16, dem beklagten VW-Händler mitgeteilt, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des OLG Köln hinischtlich der Erheblichkeit des Mangels und der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung.
Bei diesen beiden Punkten, welchen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag besondere Bedeutung zukommt, sind sich die Landgerichte bzw. die Richter nicht einig. So wird immer wieder angenommen, dass der Mangel, also die Manipulationssoftware, nicht erheblich sei, da diese durch das Software-Update für unter 100,- € und nur geringem Zeitaufwand (ca. 40 min) zu beseitigen sei. Dieser Argumentation erteilte das OLG Köln in seinem Hinweisbeschluss nun eindeutig eine Abfuhr und stellte unmissverständlich klar, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt.
Auch hinsichtlich der Angemessenheit der Fristsetzung führte das OLG Köln aus, dass die gesetzte Frist der Klägerin (2 Wochen) ausreichend sei.
Nachzulesen ist der vollständige Hinweisbeschluss hier:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/18_U_112_17_Beschluss_20171220.html