Das OLG Köln hat mit Urteil in dem Verfahren Az. 17 U51 / 21 der Berufung des Klägers stattgegeben und die Angelegenheit an das Landgericht Bonn zurück verwiesen.
Klägerseits wurde vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, ein VW Tiguan 2.0 TDI, mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro6 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Folgende:
Fahrkurvenerkennung, die das Durchfahren des Prüfzykluses (NEFZ) erkennt
Thermofenster
Manipulation an der AdBlue Einspritzung für den SCR Katalysator
Abschaltung der Abgasreinigung bei bestimmten Drehzahlen und Drehmomentbereichen
Akustikfunktion
Aufwärmfunktion in Form einer Aufwärmstrategie
mit einer Zeit basierten Erkennung des Testzyklus
Lenkwinkelerkennung, die auf das Getriebe einwirke.
Manipulation des Onboard Diagnosesystem (OBD), da dieses die Abschaltungen nicht aufzeigt
Das OLG Köln hat nun entschiedenen, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, denn das LG Bonn hat keine umfangreiche Beweiserhebung durchgeführt, was allerdings erforderlich gewesen wäre. Weiter führte das OLG Köln aus, dass der Vortrag des Klägers keine Behauptung ins Blaue hinein darstellt.
Nach Ansicht des OLG Köln hat das LG Bonn unter Überspannung der Substantiierungs-anforderungen die Darlegung von Einzelheiten verlangt, die für die rechtliche Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht erforderlich sind, sondern von ihm alleine unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptung verlangt worden sind.