Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. VW muss das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Der Kläger muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Das OLG Koblenz sieht eine Wertminderung, welche zu verzinsen ist. Der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung mindere den Wert des Fahrzeugs, da diesem durch die Manipulation schon im Zeitpunkt der Übergabe das Risiko der Stilllegung angehaftet habe, so das OLG Koblenz. VW müsse dem Käufer daher aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern diesen in Höhe der Wertminderung auch ab Zahlung des Kaufpreises verzinsen (Urteil vom 16.09.2019, Az.: 12 U 61/19).
Dies umfasse nicht nur die Rückzahlung des – um den Nutzungsvorteil gekürzten – Kaufpreises, sondern auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung. Dieser Anspruch folge aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht werde, Geld zu überweisen oder zu übergeben, vom Schädiger eine Verzinsung jenes Betrages verlangen, hinter dem der Wert des im Gegenzug zur Zahlung Erlangten zurückbleibt. Diesen Minderwert schätzte das OLG beim Einbau der unzulässigen Steuerungssoftware auf etwa zehn Prozent des für das Fahrzeug gezahlten Kaupreises.
Damit hat nun ertsmals ein OLG den deliktischen Zinsanspruch angesetzt.