Das OLG Hamm verurteilte VW mit Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18 auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Bemerkenswert am Urteil des OLG Hamm ist, dass die Klägerin den VW Beetle erst im November 2016 und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015 gekauft hatte. Von dem Vertragshändler wurde sie nicht darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug vom VW Abgasskandal betroffen ist.
Die Berichterstattung in den Medien zum VW Abgasskandal führt jedoch nicht dazu, dass die Kenntnis der Klägerin, dass auch der Beetle von den Abgasmanipulationen betroffen ist, vorausgesetzt werden kann. Es kommt auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin an. Diese Kenntnis liegt erst mit dem Erhalt des Rückruf-Schreibens vor.
Diese Kenntnis könne nicht durch die Berichterstattung über den Abgasskandal oder durch die Ad-hoc-Meldung, die VW am 22. September 2015 veröffentlicht hat, unterstellt werden. Die Ad-hoc-Meldung habe lediglich die Information enthalten, dass weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 „auffällig“ sind. Es gebe keinen Hinweis, welche Fahrzeuge konkret betroffen sind und es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein durchschnittlicher Kunde weiß, wie ein Autobauer einen Motor intern bezeichnet. Daher sei es dem Kunden kaum möglich gewesen, konkrete Rückschlüsse zu ziehen, welches Modell von den Abgasmanipulationen betroffen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, führte das OLG Hamm aus.
Sie ist getäuscht worden und hat einen Kaufvertrag abgeschlossen, den sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht unterzeichnet hätte. Schon mit Abschluss des Kaufvertrags sei ihr ein Schaden entstanden, urteilte das OLG Hamm.