LG Trier contra VW, VW Sharan 2.0, EA288, Euro 6

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Das LG Trier hat VW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt, Az. 5 O 107/21.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Sharan 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Erkenne das Fahrzeug, dass es sich im Prüfmodus befindet, werde – im Gegensatz zum normalen Fahrbetrieb – auch nach Erreichen der Betriebstemperatur für den SCR-Katalysator eine erhöhte Abgasrückführungsrate beibehalten. Die Abgasnachbehandlung erfolge daher auf dem Prüfstand mit einer anderen Wirksamkeit als im Straßenverkehr. VW habe für diese unterschiedliche Behandlung keine Gründe dargelegt. Die Funktion ergebe nur Sinn, wenn allein dadurch die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß sicher eingehalten werden können, so das LG Trier. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Damit hält das Fahrzeug auf dem Prüftsand die Grenzwerte für die Emissionen ein, während es diese im realen Straßenverkehr übersteigt.

Damit reiht sich das LG Trier in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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