LG Oldenburg contra VW

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Das LG Oldenburg (9 O 2286/17) hat am gestrigen Donnerstag, 17.5.2018, in einer kurzen mündlichen Verhandlung unmissverständlich klar gestellt, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als begründet ansieht und VW entsprechend verurteilen wird. VW muss das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auch hier muss sich der Kläger die Laufleistung als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
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