LG Offenburg contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, VW Caddy 2.0 TDI

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Das LG Offenburg hat VW mit Urteil vom 08.01.2021, Az. 2 O 168/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Caddy Comfort Line 2.0l TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anzurechnen.

Das LG Offenburg bestätigte die Abgasmanipulationen beim EA288 durch das Urteil einmal mehr. Der Motor verfügt laut Urteil über ein System zur Abgasreinigung, welches auf einer Abgasrückführung beruht. Dabei wird ein Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt und in den Motor zurückgeführt. Hierdurch verändert sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs, was Einfluss auf die anschließende Verbrennung und damit auf den Ausstoß von Abgasen hat. Die Höhe des Abgasanteils wird durch die Motorsteuerungs-Software bestimmt und richtet sich auch nach der Umgebungslufttemperatur.

In dem Fahrzeug ist eine Fahrkurve verbaut. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Diese Fahrkurve ist entgegen der Auffassung der Beklagten unzulässig, weil die entsprechenden Bauteile das Emissionsverhalten so beeinflussen, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den rechtlichen Vorgaben beim Emissionsausstoß nicht entspricht.

Nach den Ausführungen des LG Offenburg wurde in dem Fahrzeug eine Zykluserkennung verbaut und es unterscheiden sich die SCR-Dosierungsstrategie sowie die Strategie zur NSpK-Strategie EU6 im Zyklus und außerhalb des Zyklus. Der Hersteller müsse Neufahrzeuge aber dergestalt ausrüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Eine Vorrichtung, welche den Betrieb im Teststand erkenne und dann Änderungen im Fahrverhalten herbeiführe, welche den Schadstoffausstoß beeinflussen, sei unzulässig. Der Begriff des ,,Emissionskontrollsystems“ sei weit auszulegen und erfasse z.B. auch veränderte Schaltpunkte.

Interessant ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bislang nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen ist.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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