Das LG Nürnberg-Fürth bestätigte in seinen Urteilen vom 27.11.2019, Az.: 9 O 3056/19 und vom 28.11.2019, Az.: 9 O 4197/19, dass Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB gegen VW nicht verjährt sind und verurteilte VW entsprechend.
Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird die erforderliche Kenntnis über die Betroffenheit des individuellen Fahrzeugs vom VW-Abgasskandal frühestens durch das im jeweiligen Einzelfall versandte Rückrufschreiben begründet. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres (31.12.) zu laufen, in dem der Betroffene das Rückrufschreiben erlangt hat. Ansprüche können somit bis zum Ende des Jahres 3 Jahre später geltend gemacht werden. Wer also im Jahre 2017 das Rückrufschreiben erhalten hat, kann seine Ansprüche bis zum 31.12.2020 geltend machen.