Das LG München hat VW mit Urteil vom 31.03.2020, 3 O 13321/19 zu Schadenersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Es entschied, dass in einem VW T6 (Bulli) eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. In dem Bulli ist der Dieselmotor EA 288 verbaut. Wie bei vielen anderen Dieselmotoren auch, werden auch beim EA 288 Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Das heißt, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. verringert wird, worin das LG München eine unzulässige Abschalteinrichtung sieht.
LG München contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, VW T6
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Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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