LG Mainz contra VW mit Deliktszins

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Das LG Mainz hat VW am 24.04.2020 in drei Fällen zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB verurteilt (2 O 22/19, 2 O 24/19 und 2 O 25/19).

VW wurde dazu verurteilt, die vom Land Rheinland-Pfalz gezahlten Kaufpreise unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung geht das LG Mainz von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Zudem sprach das Gericht dem Land in allen drei Fällen deliktische Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr auf den geleisteten Kaufpreis zu.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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