Das LG Kleve verurteilet VW mit Urteil vom 12.07.2019, 3 O 332/18 zum Schadenersatz. Hier hatte die Klägerin das betroffene Fahrzeug erst im April 2016 – also gut ein halbes Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft. Das Gericht hält diesen Aspekt für unschädlich.
Der Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs spräche nach Ansicht des Gerichts nicht gegen eine täuschungsbedingten Abschluss des Kaufvertrags: Die Klägerin habe nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, welche Kenntnisse sie seinerzeit hatte. Die von VW im September 2015 herausgegebene „Ad-hoc-Mitteilung“ sei weder vom Adressatenkreis noch inhaltlich geeignet, potenzielle Kaufinteressen von Fahrzeugen umfassend zu informieren. Auch aus der Existenz von „Presseartikeln“ könne nicht auf die Kenntnis der Klägerin gefolgert werden.