LG Hamburg lässt Widerruf vom Darlehensvertrag zu

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Das Landgericht Hamburg hat eine Bank zur Rückabwicklung der Finanzierung eines Autos mit Dieselmotor verurteilt (Az. 330 O 145/18). Damit hat erstmals ein Gericht geurteilt, dass ein Verbraucher, der seinen Kredit erfolgreich widerrufen hat, keinen sogenannten Nutzungswertersatz zahlen muss.

Das LG Hamburg begründete sein Urteil damit, dass mehrere Fehler in den Vertragsunterlagen, insb. der Widerrufsbelehrung waren, mit der Folge dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer somit den Darlehensvertrag noch widerrufen konnte.

Dieser Widerruf führt nicht nur zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern auch zur Rückabwicklung des Fahrzeug-Kaufvertrags, da es sich um verbundene Geschäfte handelt. Die Bank tritt im Rahmen der Rückabwicklung an die Stelle des Autohauses. Daher erhält der Verbraucher nicht nur sämtliche Leistungen auf das Darlehen, sondern auch eine Zahlung in Höhe einer etwaigen Anzahlung für das Fahrzeug direkt von der Bank zurück. Mit anderen Worten, sämtliche Ausgaben, die er bislang getätigt hat.

Hinzukommt, dass sich der Kunde keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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