Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu und verurteilt VW mit Urteil vom 31.7.2020, 330 O 277/19 zu Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger erhält den Kaufpreis zurück und muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das LG Hamburg nahm für den streitgegenständlichen Audi A4 2.0 TDI eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km an.
Weiter verurteilte das LG Hamburg VW zur Zahlung von Deliktszinsen i.H.v. 4% auf den Kaufpreis ab Kaufdatum, hier 25.7.2012.