Das Landgericht Flensburg bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 23.05.2019, 4 O 336/18 zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das LG Flensburg bei einem 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
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