LG Flensburg contra VW

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Das Land­gericht Flensburg bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 26.11.2020, 4 O 148/20 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das LG Flensburg bei dem Audi Q3 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Der Kläger hatte sich zuvor der Musterfeststellungsklage angeschlossen, das Vergleichsangebot jedoch ausgeschlagen, so dass die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht verjährt war.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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