Das LG Flensburg hat am 09.02.2018, 8 O 16/17 VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der betroffene Kunde muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Interessant an dem Urteil ist, dass die Klage neben VW auch gegen den Händler auf Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtet war und dies seitens des Gerichts abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass der Mangel (Softwaremanipulation) nicht erheblich sei. Dies erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund der beiden OLG Beschlüsse aus Köln, vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 und Hamm, vom 11.01.2018, Az. 28 U 232/16, welche gerade die Erheblichkeit des Mangels bejahen, doch sehr.