LG Chemnitz contra Audi, Audi SQ5 3.0 TDI, Euro 5

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Das LG Chemnitz hat Audi mit Urteil vom 16.08.2021, Az. 4 O 142/21 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung. Das LG Chemnitz entschied anhand eines Sachverständigengutachtens.

Die im Gutachten ermittelten unterschiedlichen Abgaswerte auf dem Prüfstand, bei der der Prüfablauf exakt gleich durchgeführt wurde, weisen darauf hin, dass in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine Software arbeitet und hilft die Emissionswerte „zu optimieren“.

Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Prüfsituation befindet und wählt beim Erkennen einer solchen Situation einen Betriebsmodus aus, in dem der Stickoxidausstoß geringer ist als im realen Fahrbetrieb.

Der Sachverständige überprüfte, ob in dem Audi eine Erkennung des NEFZ (Neue Europäische Fahrzyklus) vorliegt und wie das Fahrzeug auf bestimmte Änderungen in den Prüfungsabläufen reagiert.

Im Rahmen der Prüfung wurde folgende Prüfabläufe (Phasen) in Erwägung gezogen:

  1. Die Lenkung nach dem Starten und vor dem Anfahren auf dem Prüfstand bewegen. Damit hätte das Fahrzeug mindestens einmal eine Lenkinformation erhalten.
  2. Nach dem Durchfahren des City-Zyklus die Zündung des Fahrzeugs einmal abstellen, um dem Fahrzeug zu signalisieren, dass ein neuer Fahrzyklus beginnt.
  3. Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs gegenüber der NEFZ-Norm verringern.

Sowohl bei Phase 1 als auch bei Phase 2 des NEFZ wurden Umgebungstemperaturen von 23 Grad und 15 Grad durchfahren. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 bei Einhaltung der Außentemperatur von 23 Grad Celsius die vorgegebenen Grenzwerte von NOx von 180 mg eingehalten werden. Bei Senkung der Außentemperatur auf 15 Grad Celsius steigen die NOx Emissionen jedoch an.

Anhand der Prüfung lässt sich unschwer erkennen, dass sich das Abgasreinigungssystem deutlich anders verhält, wenn nicht exakt die Bedingungen vorliegen, die vom Motorsteuerungsgerät auf dem Prüfstand erwartet werden.

Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass in dem untersuchten Audi eine unzulässige Umschaltlogik verbaut ist.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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