LG Bonn contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, VW Golf VII 2.0 TDI

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Das LG Bonn hat VW mit Urteil vom 07.04.2021, Az.: 19 O 87/20 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf VII Sportsvan 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Bonn in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Für das LG Bonn stand außer Zweifel, dass der streitgegenständliche VW Golf mit dem EA288 über eine Prüfstandserkennung verfügt und darüber hinaus auf dem Prüfstand die Abgasreinigung manipuliert. Die unzulässige Abschalteinrichtung führt dazu, dass der Motor – ähnlich wie beim Skandalmotor EA189 – den Stickoxidausstoß reduziert. So kann auf dem Prüfstand die gesetzliche Abgasnorm eingehalten werden, in dem der SCR-Katalysator mehr Harnstoff in die Abgasreinigung einführt. Im Straßenverkehr wird dann die AdBlue-Einspritzung wieder gemindert.

Als Beweis für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung wertete das LG Bonn klägerseits vorgelegte VW-interne Applikationsrichtlinien aus dem Jahr 2015. Daraus ergibt sich, dass die SCR-Technologie mit Hilfe einer programmierten Fahrkurve über eine Prüfstandserkennung verfügt. Wörtlich heißt es dort: „NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zum Erkennen des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (DeNOx-/DeSOx-Events) nur streckengesteuert zu platzieren. Im normalen Fahrbetrieb strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events; Beladungssteuerung als führende Größe“.

Des Weiteren geht aus dem internen Dokument hervor, dass für alle Fahrzeuge mit einem Produktionsstart ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 „die Fahrkurven aus der Software entfernt“ werden sollten; stattdessen sollten „Umschaltungen oder die Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohemissionen erfolgen, das heißt, wenn ein für die Regeneration günstiges Fahrprofil gefahren wird.“

Mit anderen Worten verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung, indem das Fahrzeug über eine vorprogrammierte Fahrkurve verfügt, die den Prüfstand erkennt. In dem Fahrzeug war die sog. Fahrkurvenerkennung implementiert. Mit Hilfe dieser Funktion erkennt die Motorsteuerung, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Ist das der Fall, wird der Stickoxid-Ausstoß reduziert.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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