Wie nach der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2016 vor dem Landgericht Bochum (s. anderen Beitrag) zu erwarten war, hat das Landgericht die Klage auf Rücktritt abgewiesen. Zur Begründung wurde, ebenfalls wie berichtet, ausgeführt, dass der Mangel leicht zu beheben sei und daher die erforderliche Erheblichkeitsgrenze nicht übersteige.
Das diese erste richterliche Sichtweise (1. Prozess in Deutschland zu dem Abgasskandal) juristisch erhebliche Zweifel aufwirft hatte ich bereits in dem damaligen Beitrag zu dem Prozess ausgeführt. Vor diesem Hintergrund hat auch der Rechtsanwalt des Klägers angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Vermutlich wird das Verfahren erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) enden. Zum einen da VW auf Zeit spielen muss und zum anderen, da VW mit aller Macht versuchen wird ein negatives Urteil, welches dann zahlreiche Nachahmer auf den Plan rufen wird, zu vermeiden.
Interessant hierzu ist übrigens auch, dass in meinen derzeitigen Verfahren, welche auch Klagen auf Rücktritt sind, allerdings mit einer anderen Vorgehensweise (s. Beitrag „Erste Klage in Deutschland beim Landgericht Bochum„) vor dem Landgericht Flensburg ebenfalls seitens VW aktiv verzögert werden. Dort wurde in einem Verfahren eine völlig unübliche Fristverlängerung zur Klageerwiderung von 2 Monaten beantragt und dieser – trotz Widerspruchs meinerseits – durch das Gericht stattgegeben.