Das LG München hat am 14.4.2016, 23 O 23033/15 entschieden, dass der Händler das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug aufgrund des erklärten Rücktritts des Käufers zurücknehmen muss. Abweichend zu den vorangegenganen Urteilen hat das LG München der Klage stattgegeben und sieht den Rücktritt als begründet an. Mit seiner, aus meiner Sicht vollkommen richtigen Betrachtungsweise setzt das LG München mit dieser Entscheidung jetzt neue Maßstäbe in der VW-Abgasskandal-Rechtsprechung.
In dem Urteil wird zum einen klargestellt, dass es sich um einen Mangel handelt und dieser, was entscheidend ist, auch erheblich ist.
Zum anderen stellt das LG München in seiner Entshceidung klar, dass – entgegen dem Urteil des LG Frankenthal, welches ebenfalls zutreffend von einem erheblichem Mangel ausging – ist eine Frist von über einem 1/2 Jahr auf keinen Fall angemessen. Das LG Frankenthal hatte die Klage, nachdem es einen erheblichen Mangel bejaht hatte, mit der Begründung abgewiesen, dass ein Zuwarten des Klägers auf die Nachbesserung bis Ende 2016 zumutbar sei.
Vor dem Hintergrund, dass der Münchener Rechtsprechung oft eine gewisse Gewichtung zukommt und sie auch oftmals eine Vorreiterrolle einnimmt, ist zu hoffen, dass sich dies auch in den VW-Abgasskandal-Fällen wiederholen wird.