Gestern, am 2.3.2016 wurde in der ersten Klage eines vom VW Diesel-Abgasskandal betroffenen Eigentümers auf Rücktritt vom Kaufvertrag vor dem Landgericht Bochum deutlich gemacht, dass das Gericht beabsichtigt, die Klage abzuweisen. Nach der Auffassung des Gerichts sei der Mangel nicht erheblich. Dies wurde damit begründet, dass die seitens des Herstellers angebotene Nachbesserung nur ca. eine halbe Stunde Zeit in Anspruch nehme und pro Fahrzeug Kosten in Höhe von 60 bis 80 € nach sich ziehe.
Wie bereits ausführlich dargestellt kennt das deutsche Recht im Falle von Mängeln innerhalb der gesetzlichen Fristen mehrere, dem Käufer zustehende Rechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz). Vor einem etwaigen Rücktritt muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung/Nachbesserung eingeräumt werden.
Die Nacherfüllung kann auf zwei Arten erfolgen:
Durch Nachbesserung, also Reparatur oder durch Nachlieferung, was die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache (vorliegend also den Tausch des Fahrzeugs gegen einen Neuwagen) bedeutet.
Erst wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung abgelehnt hat, er sich mit dieser im Verzug befindet oder eher zweimal erfolglos nacherfüllt hat, ist eine Minderung oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
In dem vor dem Landgericht Bochum anhängigen Rechtsstreit entschied sich der Kläger für die zweite Alternative (Nachlieferung) und erhob, als die gesetzte Frist für die Lieferung eines Neufahrzeugs abgelaufen war, Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei der Nachlieferung ist im Gegensatz zu der Nachbesserung die Verhältnismäßigkeit zwischen dem anhaftenden Mangel (bzw. des Aufwands der Beseitigung) und der Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache zu berücksichtigen. Hier ging das Landgericht Bochum offenbar von einer Unverhältnismäßigkeit aus und verwies auf die einfache und kostengünstige Softwareaktualisierung im Gegensatz zur Lieferung eines mangelfreien Neuwagens.
Aus meiner Sicht ist die seitens des Landgerichts Bochum vertretene Sichtweise, wonach der Mangel am Fahrzeug nicht erheblich sei, falsch und zu kurzsichtig betrachtet. Das Landgericht Bochum führt hierzu aus, dass die seitens VW geplante Nachbesserung lediglich 30 min in Anspruch nehmen würde und sich in einem Kostenrahmen von 60 bis 80 € belaufen werde.
Hierbei verkennt das Landgericht Bochum gleich mehrere Fakten, welche für sich allein genommen jeweils die Erheblichkeitsschwelle für einen erheblichen Mangel übersteigen dürften. Zum einen bleibt unberücksichtigt, dass der Mangel beim Kraftfahrtbundesamt zu einem angeordneten Rückruf geführt hat. Zum anderen wäre ein mit Manipulationssoftware ausgerüstetes Fahrzeug nicht zuzulassen, da das Verfälschen von Abgaswerten nach der europäischen Fahrzeugemissionen-Verordnung unzulässig ist.
Darüber hinaus lässt das Landgericht Bochum die von Experten und Sachverständigen berechtigterweise geäußerten Befürchtungen eines Mehrverbrauchs oder Leistungsverlust nach dem Softwareupdate völlig unberücksichtigt. Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass sich der Hersteller diesbezüglich nicht äußert, umso mehr. VW teilte lediglich mit, dass es keine technischen Nachteile geben werde. Eine Garantie oder einen Erläuterung, wie dies einhergehen soll, wurde jedoch nicht abgegeben. Der ADAC kündigte hierauf Überprüfungen der nachgebesserten Fahrzeuge an.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einem Test der Zeitschrift „Auto Motor & Sport“ mit einem unabhängigen Analyseunternehmen aus England festgestellt wurde, dass zwei anonym getestete VW Amorak nach dem Softwareupdate einen Mehrverbrauch von 0,5-0,7 l Diesel pro 100 km aufwiesen. Auffällig und gleichzeitig alarmierend war die zweite Erkenntnis: Die NOx-Emissionen änderten sich dagegen fast gar nicht.
Ferner kommt es bei den manipulierten Fahrzeugen zu einem spürbaren Wertverlust, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist.
Nach alledem kann der Einschätzung des Landgerichts Bochum nicht gefolgt werden und es ist zu hoffen, dass das Oberlandesgericht auf eine wahrscheinliche Berufung des Klägers die Angelegenheit, insbesondere die Voraussetzungen der Erheblichkeit weitsichtiger betrachtet.
Unsere Empfehlung
Da ein Betroffener Kläger, wie in jedem Rechtsstreit, letztlich der Ansicht des Gerichts ausgeliefert ist, sollte dieses Prozessrisiko möglichst gering gehalten werden. Aus diesem Grund erachte ich eine andere Vorgehensweise als zielführender. Wir fordern für unsere Mandanten zunächst unter Fristsetzung die Nachbesserung, welche seitens der VW Händler nicht eingehalten werden. Nach dem Fristablauf erklären wir dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Wenn auch dieser nicht akzeptiert wird, erheben wir Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Damit wird das Risiko der Verhältnismäßigkeitsabwägung umgangen.