Die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH auf den VW Konzern

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Mit Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, hat der EuGH klargestellt, dass Abschalteinrichtung generell unzulässig sind. Auch solche Abschalteinrichtungen, die die Abgasreinigung temperaturabhängig regeln (Thermofenster) – sprich abschalten. Aber gerade solche Thermofenster befinden sich in den meisten Dieseln.

Der VW Konzern verwendet in seinen Diesel-Motoren ebenfalls das sogenannte Thermofenster und hat dies auch bereits zugegeben. Berits in dem Software-Update des EA189 Motors wird ein Thermofenster verwendet. Dies wird von VW kaum bestritten, sondern bislang argumentiert, dass das Thermofenster zum Schutze des Motor- und Bauteilschutz erforderlich und damit zulässig sei. Dieser Argumentation trat der EuGH mit seiner Entscheidung vehement entgegen und wies diese zurück. Nach dem EuGH sind Abschalteinrichtungen generell illegal. Die Ausnahme „Motorschutz“ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Unfallgefahr für das Fahrzeug besteht oder der Motor droht auseinanderzubrechen. Diese abwegige Behauptung hat aber selbst VW bislang nicht vorgebracht.

Damit eröffnet sich ein neuer Anspruch für alle Betroffenen aus dem ursprünglichen VW-Abgasskandal mit dem Motortyp EA189, die Ihre Ansprüche bis dato nicht geltend gemacht haben oder deren Ansprüche – hinichtlich des EA189 mangels Geltendmachung – sogar verjährt sind. Denn durch die Entscheidung des EuGH stellt das im Software-Update des EA189 verwendete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, über die die Betroffenen getäuscht und damit sittenwidrig vorsätzlich geschädigt wurden.

Auch im Nachfolgemotor, dem Typ EA288 ist unstreitig ein Thermofenster verwendet worden. Dies hat VW vor Gericht bereits eingestanden. Die Typgenehmigung der Fahrzeuge ist nach Lesart des EuGHs nicht rechtmäßig. Daraus resultiert, dass den Eigentümern eines EA288 Schadenersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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