BGH zur Neulieferung

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Der BGH hat mit Urteil vom 08.12.2021, Az. VIII ZR 190/19 einen Händler zur Neulieferung verurteilt.

In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass Eigentümer von illegal manipulierten Fahrzeugen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Anspruch auf ein mangelfreies Ersatzfahrzeug haben.

Der BGH entschied weiter, dass Händler Kunden nicht ohne Weiteres auf das sehr viel günstigere Software-Update verweisen können. Zahlreiche Autoexperten kritisieren bereits seit Jahren, dass Software-Updates bei manipulierten Fahrzeugen zu einer verringerten Lebensdauer führen können. Daher bewerten viele Experten die Durchführung eines solchen Updates nicht als Mangelbeseitigung, sondern als neuen Mangel.

Weiter führte der BGH aus, dass Neuwagen-Käufer in den ersten zwei Jahren ein Recht (Gewährleistungsrecht) darauf haben, dass ein Mangel „vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt“ wird. Befürchte der Kunde Folgeschäden durch das Update, sei es am Händler, solche Zweifel vor Gericht auszuräumen. Gegebenenfalls müsse ein Sachverständiger zurate gezogen werden, so der BGH.

Den Anspruch auf die Lieferung eines Neufahrzeugs (Neulieferung i.S.d. Nachbesserung) haben Käufer nach dem BGH auch dann, wenn das ursprünglich gekaufte Fahrzeug-Modell nicht mehr hergestellt und somit auch nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist. Bei einer solchen Konstellation ist dann das Nachfolgemodell zu liefern.

Was wenn es durch den Modellwechsel zu erheblichen Kostensteigerungen gekommen ist? Diesbezüglich äußerte sich der BGH zu der Möglichkeit einer Zuzahlung durch den Käufer. Für die Zuzahlung muss der Preisanstieg aber erheblich sein, die Erheblichkeitsgrenze zieht der BGH bei Mehrkosten des Listenpreises um mindestens 25%. In einem solchen Fall muss der Käufer eine Zuzahlung in Höhe von 1/3 des Differenzbetrages leisten. Damit soll der Händler vor einem zu großen Schaden durch die Abwicklung des Abgasskandals geschützt werden.

In der Realität sind die Modellwechsel tatsächlich meist mit einem Preisanstieg verbunden, allerdings liegen diese Preiserhöhungen i.d.R unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (25%), so dass es zu keiner Zuzahlung kommen wird.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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