Der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht positionierte sich erstmals in einem Rechtsstreit zum VW-Abgasskandal. In seinem Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 führte der BGH aus, dass die von VW verbaute unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt
Der BGH stellte nun erstmals klar, dass er die Abschalteinrichtung als „Sachmangel“ einstuft. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass die „Gefahr einer Betriebsuntersagung“ durch die zuständigen Behörde bestehe.
Das hat zur Folge, dass der Käufer einers solchen Fahrzeugs vom Händler grundsätzlich Gewährleistung verlangen kann. Im konkreten Fall hatte der Kläger einen VW Tiguan gekauft, war aber vor dem OLG Bamberg in 2. Instanz gescheitert. Dort argumentierten die Richter, der Kläger kann kein neues Auto als Ersatz bekommen, da es genau diesen Tiguan nicht mehr gibt und stützen die Begründung auf Unmöglichkeit der Nachlieferung.
Damit räumen die BGH-Richter jetzt aber auf. Sie sagen: Selbst bei Änderungen am Modell kann der Käufer ein neues Auto bekommen. Wenn es den alten Tiguan nicht mehr gibt, dann muss unter Umständen ein Neuer mit leichten Änderungen geliefert werden. Gleiches hatte übrigens auch das LG Hamburg schon einmal ausgeurteilt und einen Händler zur Lieferung des Nachfolgemodells verurteilt.