BGH: Audi haftet nicht für VW-Motor EA189

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In einer Verhandlung am 22.02.2021, VI ZR 505/19 teilte der BGH bereits seine vorläufige Auffassung mit. Mit Urteil vom 08.03.2021 entschied er nun auch entsprechend und verwies die Sache zurück an das OLG Naumburg.

Audi haftet nicht für den in Audi-Modellen verbauten VW-Motor vom Typ EA189.

Die Richter hatten den Fall vorberaten – und gehen nicht zwangsläufig davon aus, dass der Abgasbetrug bei Audi intern bekannt gewesen sein muss. Wie der Senatsvorsitzende Stephan Seiters andeutete, würde das für die Kläger bedeuten, dass sie viel konkretere Vorwürfe vorbringen müssen.

Der Umstand, dass die Beklagte (Audi) die von ihrer Muttergesellschaft (VW) entwickelten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in ihre Fahrzeuge einbaute, genügt insoweit nicht. Denn dies allein spricht noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten (Audi) sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung der Muttergesellschaft (VW) eingebunden gewesen.

Man müsse einfach sehen, dass man es hier mit zwei unterschiedlichen Unternehmen zu tun habe, so Dietlind Weinland, Presserichterin des BGH: „Daher kann das Wissen von VW nicht automatisch auch Audi zugerechnet werden. Man braucht also eine eigene strategische Entscheidung von Audi, Motoren mit einer Abschalteinrichtung einzubauen.“

Genau diese Frage muss noch einmal genauer beleuchtet werden. Deshalb wurde der Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Naumburg, zurückverwiesen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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