Nun liegen die ersten Urteile gegen BMW vor.
Das LG Düsseldorf hat BMW mit Urteil vom 31.03.2020, AZ: 7 O 67/19 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei einem BMW X1 verurteilt.
Das LG Duisburg verurteilte BMW mit Urteil vom 09.06.2020, AZ: 1 O 334/19 zu Sxhadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei einem BMW 116d. BMW muss das Fahrzeug zurück nehmen und den Kaufpreis zuzüglich deliktischer Entziehungszinsen in Höhe von vier Prozent p.a. als Entschädigung leisten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Das LG Duisburg geht davon aus, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut wurden. BMW konnte diesen Vorwurf nicht hinreichend widerlegen. Generell gelte, dass eine Konstruktion, die die Abgasrückführung von der Außentemperatur abhängig mache, unzulässig sei. Dieser Sachverhalt liege bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug vor. Nach Aussage des LG Duisburg muss für den Verstoß nicht geprüft werden, ob die Grenzwerte tatsächlich überschritten würden. Nach dem Wortlaut der Norm des europäischen Parlaments reiche es aus, dass verbotene Abschalteinrichtungen existieren. Vielmehr reicht es aus, dass Maßnahmen der Emissionskontrolle, die unter den Bedingungen des Prüfzyklus aktiv sind, unter anderen Bedingungen, die üblicherweise beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs hierzulande zu erwarten sind, nicht aktiv sind. Der Wortlaut der Verordnung stellt denn auch nur auf das Ergebnis, die Verringerung der Emissionskontrolle, ab, ohne danach zu differenzieren, ob diese gezielt herbeigeführt wird oder sich lediglich gleichsam zufällig aus der Konstruktion ergibt. Zudem sei nicht jede Verringerung der Emissionskontrolle allein deshalb erlaubt, um den Motor vor Beschädigung zu schützen.