Das OLG Oldenburg hat jetzt in einem Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung kundgetan und damit ein Urteil aus einer Vorinstanz bestätigt, wonach VW ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zurücknehmen muss.
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg war der Ansicht, dass das Auto einen Mangel aufwies. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto vorgesehene Abgastests ohne eigens geschaffene Software bestehe. Der Hersteller habe den Kunden arglistig getäuscht, daher habe der Kunde dem Autobauer auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen.
Mit diesen Ausführungen hat das OLG gleich zwei wichtige Hinweise gegeben. Zum einen bestätigt es die Erheblichkeit des Mangels, der zum Rücktritt berechtigt, zum anderen bestätigt es eine konkludent auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die „arglistige Täuschung“, so dass auch der Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB besteht.