Das OLG München hat mit Hinweisbeschluss, Az. 8 U 1706/17, klargestellt, dass es von einem Verstoß gegen das europäische Typengenehmigungsrecht ausgeht. Das Gericht führt wie folgt aus:
„Der Vorsitzende hält zumindest eine Haftung aus § 311 II und III BGB derzeit für gut diskutierbar und gibt zu bedenken, dass viele Käufer sich vor dem Erwerb eines Autos anhand der Herstellerangaben im Internet oder aus einem gedruckten Prospekt oder die technischen Daten eines Autos informieren. Für einige Erwerber sind dabei auch die Abgaswerte kaufentscheidend.“