Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (27 U 13/17) hat am 28.05.2018 entschieden, dass ein Kölner Autohaus einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Damit wurde im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der vernünftige Durchschnittskäufer erwarte, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise.
Interessant ist, dass der Senat die Berufung im Wege des Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat, weil der Fall sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft und eine Revision zum BGH damit nicht zugelassen ist.
Viele Oberlandesgerichte haben in Verhandlungen, Hinweisbeschlüssen und sogar Pressemitteilungen bereits angekündigt, im Abgasskandal zugunsten betrogener Autokäufer entscheiden zu wollen. In der Folge solcher Entscheidungen und insbesondere vor der Verjährung Ende 2018 befürchtet VW eine Klageflut. Aus diesem Grund hat VW bislang immer alles daran gesetzt, eine obergerichtliche Entscheidung unbedingt zu verhindern. Bisher wurde dieses Ziel auch erreicht. So hat VW die eigene Berufung zurückgenommen wie etwa vor dem OLG Braunschweig oder schlicht den vollen Kaufpreis und die vollen Gerichtskosten gezahlt, wie etwa vor dem OLG Naumburg, meistens sind schlichtweg Einigungen (Vergleiche) mit den Klägern erreicht (geschlossen) worden, wie sich einer Pressemitteilung des OLG Koblenz entnehmen lässt.