Das LG Osnabrück hält seinen Kurs gegen VW nach den Urteilen vom 09.05.2017 (5 O 1198/16) und vom 31.05.2017 (5 O 2218/16) weiter bei und verurteilet die VW AG in weiteren 3 Fällen.
So sieht es in den 3 weiteren Entscheidungen gegen die Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des betroffenen Kunden und gibt dem Anspruch nach § 826 BGB statt. Der Kläger kann das mit der Manipulationssoftware ausgerüstete Fahrzeug, welches dadurch eine unzulässige Abschalteinrichtung (so das KBA) besitzt, an VW zurückgeben und erhält, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, den Kaufpreis zurück.
LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, 1 O 29/17
LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, 5 O 2341/16
LG Osnabrück, Urteil vom 28.07.2017, 12 O 1815/16