Aus der Pressemitteilung des LG Hildesheim zum Urteil vom 17.1.2017, Az. 3 O 139/16, konnte aufgrund der Formulierung „Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes.“ vermutet werden, dass – anders als beim Rücktritt im Kaufrecht – der betroffene Halter den vollen Kaufpreis erstattet bekommt.
Diesbezüglich hatte ich erhebliche Bedenken, da dann die Nutzung des Fahrzeugs durch den betroffenen Halter unberücksichtigt geblieben wäre. Klarheit schafft nun das veröffentliche Urteil.
Aus diesem ergibt sich, dass das LG Hildesheim – ebenso wie beim Rücktritt vom Kaufvertrag im Kaufrecht – dem betroffenen Halter auch die gezogenen Nutzungen, also die gefahrenen Kilometer, anrechnet. Diese Anrechnung erfolgt, wie beim Rücktritt, nach der Formel des Bundesgerichtshofs, welche anstehend noch einmal dargestellt wird. Das Ergebnis der Berechnung ist der Wert (€), den sich der betroffene Halter vom Kaufpreis abziehen lassen muss. Dafür hat er das Fahrzeug aber auch für die zurückgelegten Kilometer benutzt.
Kaufpreis (€) x Laufleistung (km)
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zu erwartende Gesamtlaufleistung (250.000 km – 300.000 km je nach Modell)
Das Ergebnis ist dann von dem geleisteten Kaufpreis in Abzug zu bringen. Die dann verbleibende Summe, ist die Summe, welche der betroffene im Gegenzug zur Rückgabe des Fahrzeugs erhält.
Hier ein Beispiel:
Das Fahrzeug kostete 34,999 €. Der Halter legte damit 25.000 km zurück. Es handelt sich um den 2.0 l Motor, welcher eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km erwarten lässt.
34.999 € x 25.000km
_________________ = 2.916,58 €
300.000 km
Dieser Betrag ist vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, so dass der Betroffene für sein Fahrzeug noch 32.082,42 € erhalten würde.
In disem Beispiel würde jeder Kilometer 0,12 € betragen. Hierzu ist mitzuteilen, dass je nach Fahrzeugtyp, Ausstattung und Motor die Werte pro Kilometer abweichen.
Wir beraten Sie gerne.