Aus den beiden Antworten des Deutschen Bundestags auf zwei „kleinen Anfragen“ einzelner Abgeordneten geht klar hervor, dass VW für die 1,6 l -Motoren bislang keine freizugebende Lösung parat hat. Vor Monaten hatte Rechtsanwalt Jüngst disbezüglich bereits eine Anfrage an das Kraftfahrtbundesamt gerichtet, welche unter Hinweis auf das laufende Verfahren, nicht beantwortet wurde.
Dies hat zur Folge, dass man derzeit nicht weiß, ob es überhaupt eine Lösung gibt, und wenn ja, wann der Mangel an den betroffenen Fahrzeugen abgestellt wird.
Nach der neueren Rechtsprechung (LG Braunschweig, LG Krefeld und LG München) berechtigt zum einen die Ungewissheit, ob der Mangel überhaupt abgestellt werden kann, und zum anderen die Tatsache, dass für eine etwaige Mängelbeseitigung kein Zeitraum genannt werden kann, den betroffenen Kunden zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler muss das mangelbehaftete Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen und darf lediglich einen kleinen Abzug für die gezogenen Nutzungen (gefahrenen Km) abziehen.
Vor diesem Hintergrund rät Rechtsanwalt Jüngst den betroffenen Kunden eindringlich tätig zu werden, um die zustehenden Gewährlesitungsrechte auszuüben und nicht durch Zeitablauf (Verjährung) zu verlieren. Gerne steht er Ihnen diesbezüglich zur Seite.