Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 15.12.2021, Az. 1 U 162/20 VW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Schwerin, welches zum einen eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale/Voraussetzungen des § 826 BGB (Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) vermissen lies und zum anderen rechtsfehlerhaft sowohl die Täuschung durch VW, als auch den Schaden des Klägers und den Schädigungsvorsatz bei VW verneint hat und die Klage abgweisen hat. Aufgrund der Ausalstung des Gerichts hat das OLG Rostock nach nunmehr mehr als 2 Jahren (Berufung hatten wir im Oktober 2019 eingelegt) das fehlerhafte Urteil aufgehoben und VW zu deliktischen Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen vorssätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.
Darüber hinaus stellte das OLG Rostock fest, dass sich VW im Annahmeverzug befunden hatte und verurteilte VW ferner zu Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers.
Damit hat sich das OLG Rostock der Rechtsprechung des BGH angeschlossen, was wir erwartet haben.