Das OLG Celle hat in dem Verfahren Az. 16 U 520/21 einen Beweisbeschluss vom 01.11.2021 verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an das KBA.
In dem Beweisbeschluss wirft das OLG Celle relevante Fragen auf:
Unter anderem geht es darum, ob der streitgegenständliche Porsche Cayenne nach Abschluss des ursprünglichen EG-Typengenehmigungsverfahrens vom KBA auf das eventuelle Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung überprüft worden ist und wenn ja, mit welchem Ergebnis.
Sind in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, zum Beispiel in Form eines „Thermofensters“, einer Funktion, die den Rollenprüfstand mittels des Lenkwinkels erkennt und/oder eines Warmlauf-Schaltprogramms? Sollte eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen, will das OLG Celle wissen, ob es sich nach der Bewertung des KBA um eine Software handelt, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet.
Ist das Fahrzeug von einem amtlichen Rückruf des KBA betroffen und bejahendenfalls, liegt der Grund dafür in seinem Emissionsverhalten?
Hat die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA, das zu den Quellcodes der Software keinen Zugang hat, sondern auf die schriftlichen Angaben des Herstellers angewiesen ist, hinsichtlich des Emissionsverhaltens des betreffenden Fahrzeugtyps unzutreffende oder (nach damaligem Maßstab) unvollständige Angaben gemacht? Wenn ja, welche Angaben waren dies?