BGH contra VW, Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus

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Der BGH hat mit Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20 der Revision des Klägers stattgegeben und die Sache an das OLG Naumburg zurückverwiesen.

Der BGH betonte, dass die Instanzgerichte nicht automatisch von einer Verjährung Ende 2018 ausgehen dürfen. Maßgeblich sei, wann der VW-Kunde von den Abgasmanipulationen erfahren hat. Wegen der breiten Medienberichterstattung sei es zwar naheliegend, dass dies bereits im Herbst 2015 der Fall war, aber die Gerichte müssten dies in jedem Einzelfall ausdrücklich feststellen. Der BGH geht also nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ab Herbst 2015 aus.

Nach diesen Maßgaben muss nun das OLG Naumburg neu über den Streit entscheiden.

Damit bestätigt der BGH indirekt die Rechtsprechung des OLG Oldenburg, welches auf die Kenntnis der Betroffenheit des einzelnen Fahrzeugs abstellt.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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