Der BGH verurteilte VW mit Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 575/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz.
Soweit nichts Neues, aber das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zwischenzeitlich veräußert.
Der BGH stellte klar, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen.
Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.