Das LG Kiel hat Audi mit Urteil vom 23.02.2021, Az. 5 O 151/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 Avant 3.0 TDI EURO 5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen. Hierbei ging das LG Kiel, wie beantragt, von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
Das LG Kiel bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Das LG Kiel führte in seiner Entscheidung wie folgt aus: „Nach dem nicht hinreichend bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu bewertenden Vortrag des Klägers ist das streitgegenständliche Fahrzeug werksseitig mit einer Software ausgestattet, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkennt und sodann in einen NEFZ-Modus schaltet, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem normalen Fahrbetrieb substantiell erhöht wird mit der entsprechenden Folge für die dann gemessenen Abgaswerte. Unstreitig hat das Kraftfahrtbundesamt die Emissionskontrollsoftware als zu eng bedatet und daher unzulässig beanstandet.“
Audi hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen, was sich daraus ergibt, dass die Kanzlei, welche Audi vertritt, sich schon unmittelbar nach dem Urteil zwecks Abwicklung bei uns gemeldet hat.