OLG Hamm contra VW, Abgasskandal 3.0

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Das OLG Hamm hat VW mit Urteil vom 19.01.2021, 19 U 1304/19, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

In dem Urteil führt das OLG Hamm aus, dass auch nach dem Aufspielen eines durch VW entwickelten Software-Updates bei VW-Modellen mit dem Motor EA189 die Gefahr weiterer Schäden besteht. Das OLG Hamm begründet dies damit, dass die Fahrzeuge auch nach dem Software-Update noch immer über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen. Hierbei dürfte es sich um mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln, welche VW im Zuge der ersten Rückrufwelle für Millionen Diesel mit EA189 Motor erst aufgespielt hatte.

Damit eröffnen sich für diejenigen, die ein Fahrzeug mit Software-Update erworben haben erstmals auch Schadenersatzansprüche. Bislang konnten solche Käufer keine Ansprüche geltend machen, da sie wussten, dass das Fahrzeug vom VW-Abgaasskandal betroffen ist und somit nicht getäuscht wurden. Fahrzeugerwerber, die beim Kauf bereits von dem eingespielten Software-Update Kenntnis hatten und geglaubt haben, dass damit alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt seien, wurden nunmehr aber durch das manipuliete Software-Update getäuscht.

Auch die Verjährungsproblematik lässt sich in anderen Sachverhalten zugunsten der Geschädigten lösen. Denn es dürfte feststehen, dass es VW gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine zu späte Tätigkeit der Betroffenen zu berufen, welche sie durch ein erneut rechtswidriges Verhalten gerade selbst verursacht hat.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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