OLG München contra VW

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Das Oberlandes­gericht München hob das Urteil des LG Kempten auf und verurteilte VW gemäß unserer Anträge mit Urteil vom 19.11.2020, 14 U 5210/19 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das OLG München bei einem Skoda Superb 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von lediglich 250.000 km aus und blieb damit unter den vom BGH in Ansatz gebrachten 300.000km. Dies wurde seitens der Kammer damit begründet, dass der Kläger sehr wenig gefahren sei mit dem Fahrzeug.

Damit folgte das OLG München vollumfänglich unserer Argumentation und erteilte der Sichtweise des LG Kempten eine klare Absage.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de