Das Landgericht Flensburg bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 26.11.2020, 4 O 148/20 zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das LG Flensburg bei dem Audi Q3 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
Der Kläger hatte sich zuvor der Musterfeststellungsklage angeschlossen, das Vergleichsangebot jedoch ausgeschlagen, so dass die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht verjährt war.